Informationen rund um die Einschulung

Für einen erfolgreichen Schulstart

Mit der Einschulung in die Grundschule beginnt für die Kinder und die Eltern ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Schulstart hat Ihnen unser Lehrerexperten-Team „Einschulung“ in einer übersichtlichen Handreichung „Voraussetzungen für einen guten Schulstart“ zusammengestellt. Diesen finden Sie auf unserer Webseite.

Wann ist ein Kind schulfähig?

• Ein Kind gilt als schulfähig, wenn es geistig, sozial und emotional so weit entwickelt ist, dass es voraussichtlich erfolgreich am Unterricht teilnehmen kann. Es kann auch vorzeitig in die Grundschule aufgenommen oder für ein Schuljahr zurückgestellt werden – je nach individuellem Entwicklungsstand des Kindes.

Angemeldet werden müssen:

• Kinder, die bis zum 30.September sechs Jahre alt werden (auch wenn die Eltern ihr Kind zurückstellen wollen).

• Kinder, die im Vorjahr zurückgestellt wurden.

• Kinder, deren Einschulung im letzten Jahr verschoben wurde.

Auf Antrag können angemeldet werden:

• Kinder, die im Zeitraum Oktober bis Dezember sechs Jahre alt werden

• Kinder, die nach Dezember sechs Jahre alt werden (Zur Schulaufnahme ist ein positives psychologisches Gutachten nötig).

Die letzte Entscheidung über eine Aufnahme in die Schule liegt bei der Schulleitung.

Neuregelungen zum Einschulungskorridor aus einem KMS vom 01.02.2019:

Eltern, deren Kinder im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, können selbst entscheiden, ob sie ihr Kind zum kommenden Schuljahr einschulen oder noch ein Jahr warten.

Dabei steht die Schule den Eltern bei ihrer Entscheidung mit Beratung und Empfehlung zur Seite. Auf dieser Grundlage treffen die Eltern ihre Entscheidung.

Falls Sie für Ihr Kind den Einschulungskorridor nutzen möchten, füllen Sie den „Fragebogen zur Schulanmeldung“ bis zum 10. April des Jahres entsprechend aus.

Nähere Informationen zum „Korridor“ finden Sie auf den Seiten des Kultusministeriums unter:

https://www.km.bayern.de/allgemein/meldung/6388/kultusminister-michael-piazolo-informiert-ueber-die-einfuehrung-des-einschulungskorridors-sowie-die-haushaltsbeschluesse-des-kabinetts.html

Zurückstellung

Bei einer Zurückstellung vom Schulbesuch für ein Jahr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nach sorgfältiger Prüfung getroffen wird. Die Einschätzung der Erziehungsberechtigten wird dabei ebenso einbezogen wie das Ergebnis der Schuleingangsuntersuchung und – bei vorliegender Einwilligung der Erziehungsberechtigten – die Einschätzung des Kindergartens. Die Vorlage aussagekräftiger ärztlicher oder therapeutischer Atteste oder Bescheinigungen können zur Einschätzung hilfreich sein. In Zweifelsfällen können eine Beratungslehrkraft, ein Schulpsychologe oder weitere Beratungsdienste bei der Entscheidung beteiligt werden.

Ein schulpflichtiges Kind muss in jedem Fall an der zuständigen Schule angemeldet werden. Die Entscheidung über die Aufnahme bzw. Zurückstellung trifft die Schulleitung der zuständigen Grundschule.

Was bedeutet Sprengelprinzip?

Die jeweilige Bezirksregierung bestimmt für jede Grundschule und Mittelschule ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel. Schülerinnen und Schüler der Grundschule erfüllen ihre Schulpflicht in der Schule, in deren Schulsprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Schulpflichtige Kinder müssen somit zuerst bei der für sie zuständigen Sprengelschule angemeldet werden.

Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule gestattet werden. Die Entscheidung über ein sogenanntes „Gastschulverhältnis“ trifft die für die Sprengelschule zuständige Gemeinde im Einvernehmen mit dem Schulaufwandsträger der aufnehmenden Schule. Grundsätzlich kann die Genehmigung über ein Gastschulverhältnis jeweils zum Schuljahresende widerrufen werden, sobald die zwingenden persönlichen Gründe nicht mehr vorliegen (Art. 43 BayEUG).

Auf Antrag der Eltern genehmigte Gastschüler werden nicht in die kostenlose Schülerbeförderung einbezogen. Für eine evtl. notwendige Schülerbeförderung müssen die Eltern selbst sorgen.

Schuleingangsuntersuchung

Informationen zur Schuleingangsuntersuchung finden Sie auf der Webseite des „Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“. Zudem informiert Sie das zuständige Gesundheitsamt.